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Statuten

Art. 1 – Ämterbezeichnung

Alle Ämterbezeichnungen sind Funktionsbezeichnungen, gültig für Frauen und Männer.

Art. 2 – Tätigkeitsgebiet

Der Verein ist im Verwaltungskreis Oberaargau tätig.

Art. 3 – Zweck

Der Verein fördert artgerechte Tierhaltungen.

Er hilft bedrohte Tierarten zu schützen.

Die Vorschriften des Tierschutzgesetztes gelten als Mindestanforderung.

Folgende Aktivitäten dienen dem Vereinszweck:

  • Tierschützerische Aktivitäten durchführen und unterstützen.
  • Unterstützen von Personen und Organisationen, die sich besonders für die Vereinsziele einsetzen.
  • Schutz von Lebensraum für gefährdete Tiere.
  • Tierquälerische Haltungsarten, die infolge Gesetzeslücken erlaubt sind, bekämpfen.
  • Vollzug des Tierschutzgesetzes durchsetzen helfen.

Art. 4 – Mitglieder

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Alle Mitglieder erhalten die Statuten und auf Wunsch auch das Tierschutzgesetz.

Der Tierschutzverein Oberaargau kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder werden von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

Art. 5  – Austritt

Der Austritt erfolgt schriftlich beim Vorstand.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, sofern es schwer gegen die Vereinsziele verstösst oder die Beiträge nicht bezahlt.

Art. 6 – Finanzen

Die Rechnung ist jährlich abzuschliessen und der Hauptversammlung vorzulegen.

Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag.
Dieser beträgt inkl. Abgaben an den Dachverband Berner Tierschutzorganisationen und Schweizer Tierschutz
für Einzelpersonen maximal Sfr 30.– und für Kollektivmitglieder höchstens Sfr 50.–.
Der Mitgliederbeitrag für Einwohnergemeinden wird im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden festgelegt.
Mit der Bezahlung des Jahresbeitrags beginnt die Mitgliedschaft.

Spenden und Vermächtnisse stehen zur Verfügung des Vereins.

Art. 7 – Hauptversammlung

Die Hauptversammlung (HV) ist das oberste Organ.
Mindestens alle 2 Jahre muss eine HV stattfinden.
Der Vorstand oder 10 Mitglieder können eine HV einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit Traktandenliste.

Die HV beschliesst über alle wichtigen Tätigkeiten:

  • Genehmigung der Rechnung
  • Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
  • Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
  • Wahl des Vorstandes
  • Statutenrevisionen
  • Auflösung des Vereins

Alle Beschlüsse sind gültig mit der Mehrheit der Stimmenden.
Juristische Personen haben eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei geheimer Abstimmung und Wahlen das Los.
Beschlüsse können nur über traktandierte Aktivitäten gefasst werden.
Mitglieder können bis 30 Tage vor der HV Anträge für die Traktandenliste stellen.

Art. 8 – Vorstand

Präsident
Vizepräsident
Kassier
Sekretär
Protokollführer
Beisitzer

Der Präsident wird von der HV bestimmt. Alle übrigen Aufgaben bestimmt der Vorstand. Kassier- und Sekretäramt dürfen durch eine Person ausgeführt werden.

Alle 4 Jahre ist Wiederwahl.

Der Vorstand führt das Tätigkeitsprogramm aus.

Eigene Ideen zu Aktivitäten werden ausgeführt.

Er vertritt den Verein gegen Aussen.

Art. 9 – Revisoren

Die HV wählt 2 Revisoren. Alle 4 Jahre ist Wiederwahl. Sie prüfen die Rechnung und Tätigkeit.

Art. 10 – Vergütung

Die Mitglieder, der Vorstand und die Revisoren arbeiten ehrenamtlich.

Die Spesen werden vergütet.

Art. 11 – Haftung

Für Forderungen haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 12 – Auflösung

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Art. 13 – Schweizer Tierschutz

Der Verein ist Mitglied des Schweizer Tierschutz STS.

Art. 14 – Inkraftsetzung

Die Statuten ersetzen alle bisherigen.

Genehmigt an der Hauptversammlung vom 17. Juni 2011

Langenthal, im September 2011

Die Präsidentin: Cornelia Zaugg
Die Kassierin: Doris Rathgeb

 
Neuigkeiten

"Mir ist vor zwei Wochen eine fremde Katze zugelaufen. Obwohl ich im ganzen Quartier Zettel mit Foto und Beschreibung des Büsis aufgehängt habe, hat sich bis jetzt noch niemand gemeldet. Soll ich den Fund auch noch bei der Polizei anzeigen?"
Frau F. aus G.

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